Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abweichend von Artikel 2 dürfen Lettland, Finnland und Schweden im Rahmen ihrer jährlichen Quoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates das Inverkehrbringen für den Endverbraucher auf ihrem jeweiligen Markt von aus dem Ostseeraum stammendem Wildlachs (Salmo salar) und dessen Erzeugnissen mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs über den in Anhang I Nummer 4.1.5 festgelegten Höchstgehalten unter folgenden Bedingungen genehmigen:
Es ist ein System vorhanden, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Endverbraucher umfassend über die nationalen Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildlachs aus dem Ostseeraum sowie dessen Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden;
Lettland, Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Anhang I Nummer 4.1.5 entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden;
Lettland, Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Endverbraucher wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, und weisen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach.
Abweichend von Artikel 2 dürfen Finnland und Schweden im Rahmen ihrer jährlichen Quoten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates das Inverkehrbringen von aus dem Ostseeraum stammenden Wildheringen (Clupea harengus membras), die größer sind als 17 cm, Wildsaiblingen (Salvelinus spp.), wild gefangenen Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis) und Wildforellen (Salmo trutta) sowie deren Erzeugnissen mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs über den in Anhang I Nummer 4.1.5 festgelegten Höchstgehalten auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher unter folgenden Bedingungen genehmigen:
Es ist ein System vorhanden, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Endverbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildheringen, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblingen, wild gefangenen Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnissen aus dem Ostseeraum durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden;
Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildheringe aus der Ostsee, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge, wild gefangene Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Anhang I Nummer 4.1.5 entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden;
Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Fisch und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, und weisen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach.
Abweichend von Artikel 2 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgendes traditionell geräuchertes Fleisch und folgende traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden und höhere Gehalte an PAK als in Anhang I Nummer 5.1.6 festgelegt aufweisen, auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen nicht überschreiten:
Irland, Kroatien, Zypern, Spanien, Polen und Portugal: traditionell geräuchertes Fleisch und traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse;
Lettland: traditionell geräuchertes Schweinefleisch, heiß geräuchertes Hühnerfleisch, heiß geräucherte Würste und heiß geräuchertes Wildfleisch;
Slowakei: gesalzenes traditionell geräuchertes Fleisch, traditionell geräucherter Speck, traditionell geräucherte Wurst (klobása), wobei „traditionelles Räuchern“ bedeutet, dass durch das Verbrennen von Holz (Holzscheite, Sägemehl, Holzspäne) entstehender Rauch in eine Räucherkammer eingeleitet wird;
Finnland: traditionell heiß geräuchertes Fleisch und traditionell heiß geräucherte Fleischerzeugnisse;
Schweden: Fleisch und Fleischerzeugnisse, das bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden. Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.
Abweichend von Artikel 2 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgender traditionell geräucherter Fisch und folgende traditionell geräucherte Fischereierzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden und höhere Gehalte an PAK als in Anhang I Nummer 5.1.7 festgelegt aufweisen, auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sofern diese geräucherten Erzeugnisse 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen nicht überschreiten:
Lettland: traditionell heiß geräucherter Fisch;
Finnland: traditionell heiß geräucherte kleine Fische und Fischereierzeugnisse aus kleinen Fischen;
Schweden: Fisch und Fischereierzeugnisse, der bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden. Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.
Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren können die Vorschriften des Absatzes 2 für alle in Absatz 1 genannten Lebensmittel ganz oder…
sichergestellt ist, dass das frische Fleisch aa)getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, gelagert und transportiert wird, das für einen anderen…
In Lettland, Finnland und Schweden wird über Systeme sichergestellt, dass die Endverbraucher über die Ernährungsempfehlungen für bestimmte gefährdete…
Trotz der weitestmöglichen Anwendung guter Räucherpraxis können in einigen Mitgliedstaaten bei bestimmtem traditionell geräucherten Fleisch und bestimmten…
Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, daß die Einfuhr nachstehender Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern, die in eine der in Absatz 1 genannten Listen…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die in Anhang II aufgeführten Stoffe sowie vorläufig für die in Anhang III aufgeführten Stoffe Folgendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 4 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement