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Die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in der geänderten Fassung festgelegten Höchstgehalte sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Angesichts der Erfahrungen, die mit der genannten Verordnung gemacht wurden, sowie zur Verbesserung der Verständlichkeit der Vorschriften ist es geboten, einerseits die Verwendung zu vieler Fußnoten zu vermeiden und andererseits die Verweise auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Begriffsbestimmungen der Kategorien auszubauen.
Die betreffende Fußnote in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Diese Verordnung wurde…
Aufgrund der neuen Struktur des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die Fußnoten des genannten Anhangs angepasst und, wo erforderlich, gestrichen…
Wenn die Kommission neue Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln festlegt, sieht sie gegebenenfalls Übergangsbestimmungen vor, damit sich die…
Die Höchstgehalte sollten kontinuierlich angepasst werden, damit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Änderungen der…
Der Wortlaut der Fußnote 1 in Teil A und Teil B des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte umformuliert werden, um Unklarheiten und aus der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.