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Die zuvor vorgeschlagene spezifische Ausnahmeregelung für die Bleipigmente „Bleisulfochromatgelb“ und „Bleichromatmolybdatsulfatrot“ sollte aus dem Verordnungsentwurf gestrichen werden. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung und der Absicht der Agentur, ein Beschränkungsdossier gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit den Risiken vorzulegen, die sich aus der Verwendung dieser beiden Bleipigmente ergeben, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahmeregelung nicht mehr erforderlich ist.
Das Verwendungsverbot nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die Verwendung der dort…
Um eine doppelte Regulierung zu vermeiden, sollte eine Ausnahmeregelung für Erzeugnisse festgelegt werden, für die bereits die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006…
In seiner Entschließung forderte das Parlament die Kommission auf, die Ausnahmeregelungen für rückgewonnenes PVC aufzuheben, da dies zur Übertragung von Blei…
Die in den Einträgen 16 und 17 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Bleicarbonaten und…
In Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e sind in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mögliche Ausnahmen für Verwendungen oder…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist die Ausnahmeregelung, die für die Verwendung von Methylbromid für alle kritischen Verwendungszwecke, einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.