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Die in den Einträgen 16 und 17 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Bleicarbonaten und Bleisulfaten in Farben zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen sollten nicht nur für die Verwendung, sondern auch für das Inverkehrbringen gelten, damit diese Farben für Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten auch verfügbar sind.
Das Verbot des Inverkehrbringens nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die dort…
Das Verwendungsverbot nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die Verwendung der dort…
entgegen Nummer 16 oder Nummer 17 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Bleicarbonat oder…
Es sollte präzisiert werden, dass bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG)…
Der Tabelle in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden folgende Einträge hinzugefügt: Eintrag Nr. Stoff Inhärente Eigenschaft(en) nach Artikel 57…
Bestimmte Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, damit die Definitionen von „Verwendung“ und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.