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Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sein, wenn dies zum Zwecke der Entlastung sowie der Prüfung und Kontrolle, Information, Kommunikation und Sichtbarkeit der Mittelverwendung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Durchführung im Rahmen des Fonds erforderlich ist. Personenbezogene Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sein, wenn dies zum Zwecke der Entlastung sowie der…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, wenn dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten personenbezogene Daten nur im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der durch die…
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung sollte den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten…
Jede Verarbeitung, einschließlich der Übermittlung, personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.