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1. NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Ländern: — Island — Liechtenstein — Norwegen — Schweiz Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Gebieten: — Büsingen — Helgoland — Livigno — Ceuta — Melilla 2. NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE IN BEZUG AUF DIE EINFUHR VON STROM IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION [Von der Kommission gemäß Artikel 2 Ziffer 11 hinzugefügte oder gestrichene Drittländer oder Gebiete.]
Diese Verordnung gilt nicht für Verfahren, die eingeleitet wurden, um einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland Rechtshilfe zu leisten.
Im Sinne dieses Artikels werden bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Erzeugnisse gemäß Absatz 2 diejenigen Drittländer nicht…
Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Drittländer als Bezugnahmen auf Drittländer, Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Nummer 1 AEUV genannten…
Diese Verordnung gilt nicht für folgende Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und in anderen Einzelmaßnahmen geregelt werden…
Diese Verordnung gilt für Waren mit Ursprung in den Regionen und Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind.
Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Drittländern mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.