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Das CBAM sollte es Betreibern von Anlagen in Drittländern ermöglichen, sich in einem CBAM-Register zu registrieren und die Angaben zu ihren geprüften, mit der Herstellung von Waren verbundenen grauen Emissionen zugelassenen CBAM-Anmeldern zur Verfügung zu stellen. Einem Betreiber sollte es auch möglich sein zu entscheiden, dass sein Name, seine Adresse und Kontaktdaten, die im CBAM-Register gespeichert sind, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Ein Betreiber kann die in Absatz 5 genannten Informationen über die Prüfung grauer Emissionen und den in einem Drittland gezahlten CO 2 -Preis an einen…
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben im CBAM-Register sind vertraulich, mit Ausnahme der Namen, Anschriften, Registrierungsnummern des Unternehmens…
In Bezug auf graue Emissionen, die mit in gemäß Artikel 10 registrierten Anlagen in einem Drittland hergestellten Waren verbunden sind, steht es dem…
Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Unterlagen auf, die benötigt werden, um nachzuweisen, dass auf die angegebenen grauen Emissionen in einem Drittland…
Um die vorliegende Verordnung kosteneffizient anzuwenden, sollte die Kommission das CBAM-Register verwalten, das Daten über die zugelassenen CBAM-Anmelder,…
Das CBAM sollte sich auf ein Anmeldesystem stützen, bei dem ein zugelassener CBAM-Anmelder, der mehrere Einführer vertreten kann, jährlich eine Anmeldung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.