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Ferner müssen die Nummern 12, 13 und 14 der Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 geändert werden, auch in Bezug auf die Begriffsbestimmungen für „10 kg je Sendung“ und „umformiertes Holz“, um die auf der CoP 19 angenommenen Änderungen widerzuspiegeln.
Der Abschnitt zur Auslegung der Anhänge des Übereinkommens wurde geändert und auf der CoP 19 wurden einige Anmerkungen zu mehreren in jenen Anhängen…
Die Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens erfordern daher Änderungen der Anhänge A, B und C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist daher entsprechend zu ändern. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den…
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist daher entsprechend zu ändern. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den…
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist daher entsprechend zu ändern. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den…
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 sollte daher entsprechend geändert werden. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.