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Es könnte Fälle geben, in denen ein ernstes Risiko auf Unionsebene bewältigt werden muss und das Risiko nicht durch von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen oder durch andere Verfahren gemäß dem Unionsrecht zufriedenstellend eingedämmt werden kann. Dies könnte insbesondere im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder auf Risiken, die schutzbedürftige Verbraucher betreffen, der Fall sein. Aus diesem Grund sollte die Kommission in der Lage sein, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Maßnahmen zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten an die Schwere und Dringlichkeit der Situation angepasst sein. Es muss außerdem ein geeigneter Mechanismus vorgesehen werden, mit dem die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen erlassen könnte.
Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie oder Produktgruppe ein ernstes Risiko für die Gesundheit und…
Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Unionsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht so rechtzeitig ergriffen werden bzw. ergriffen werden können, dass das in jenem…
Es ist zudem notwendig, auf Gemeinschaftsebene einen geeigneten Mechanismus vorzusehen, nach dem besondere Maßnahmen erlassen werden können, mit denen die…
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, bei einem Sicherheitsrisiko, das durch den bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten nicht angemessen gelöst wurde,…
Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit von Personen…
Für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.