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Um für eine starke abschreckende Wirkung auf Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen zu sorgen, durch die das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte verhindert wird, sollten Sanktionen in Bezug auf die Art des Verstoßes, den möglichen Vorteil für den Wirtschaftsakteur oder Anbieter eines Online-Marktplatzes sowie die Art und Schwere der von dem Verbraucher erlittenen Verletzung angemessen sein. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für den Fall, dass der Wirtschaftsakteur nicht Folge leistet, müssen diese Sanktionen auch…
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und werden – gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der folgenden Aspekte –…
Die verhängten Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Umstände des konkreten Falls berücksichtigen.
Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken; sie können unter anderem Folgendes umfassen:
Um sicherzustellen, dass der Verbrauchern nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährte Schutz vor allem in Bezug auf die Erfüllung der Informationsanforderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.