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Für Wirkstoffe, die wie Diphenylamin nicht genehmigt bzw. wie Oxadixyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, müssen die RHG gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für die Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollen, müssen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden.
Für diejenigen Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollten, sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der…
In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Tricyclazol sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die…
Der Wirkstoff Diphenylamin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission nicht genehmigt. Der Wirkstoff Oxadixyl wurde mit der…
Für Diphenylamin und Oxadixyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgesetzt.
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte analytische Bestimmungsgrenzen angepasst werden…
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.