Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich die Begriffsbestimmung „Mediendienst“ auf Dienste im Sinne des AEUV beschränken und daher jede Form wirtschaftlicher Tätigkeit umfassen. Die Begriffsbestimmung „Mediendienst“ sollte insbesondere Fernseh- oder Hörfunksendungen, audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, Audio-Podcasts oder Presseveröffentlichungen umfassen. Sie sollte nutzergenerierte Inhalte ausschließen, die auf eine Online-Plattform hochgeladen werden, es sei denn, es handelt sich um eine berufliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Gegenleistung, finanzieller oder sonstiger Art, erbracht wird. Sie sollte auch rein privaten Schriftwechsel wie E-Mails sowie alle Dienste, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Sendungen oder Presseveröffentlichungen ist, ausschließen, d. h. wenn der Inhalt nur von untergeordneter Bedeutung für den Dienst und nicht dessen Hauptzweck ist, wie etwa Werbung oder Informationen im Zusammenhang mit einem Produkt oder einem Dienst, das bzw. der von Websites bereitgestellt wird, die keine Mediendienste anbieten. Die Unternehmenskommunikation und die Verbreitung von Informations- oder Werbematerial für öffentliche oder private Einrichtungen sollte vom Anwendungsbereich dieser Begriffsbestimmung ausgenommen werden. Da die Tätigkeit von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt zudem verschiedene Formen annehmen kann, sollte die Begriffsbestimmung „Mediendiensteanbieter“ ein breites Spektrum professioneller Medienakteure, die in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung „Mediendienst“ fallen, abdecken, einschließlich Freiberufler.
„Mediendienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein abtrennbarer Teil der Dienstleistung…
eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste die Massenmedien in ihrer informierenden, unterhaltenden und die breite…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte sich der Begriff „audiovisuell“ auf bewegte Bilder mit oder ohne Ton beziehen; er sollte somit Stummfilme erfassen,…
Die Richtlinie 2010/13/EU sollte weiterhin nur auf jene Dienste Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.