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Nach dem Vorschlag für eine überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten nationalen Energie- und Klimapläne (NECPs) weiterentwickeln, indem sie Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs der Union um insgesamt mindestens 9 % bis 2030 gegenüber dem Referenzszenario 2020 aufnehmen. Die Vorschriften in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten sind in diesem Zusammenhang für die Umsetzung der Energie- und Dekarbonisierungsziele der Union von entscheidender Bedeutung.
den indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zur Verwirklichung der Energieeffizienzvorgaben der Union von mindestens 32,5 % bis 2030 gemäß Artikel 1…
Nach dem durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 eingefügten Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU müssen die Mitgliedstaaten indikative nationale…
Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Oktober 2014 hervorgehoben wurde, hat sich die Union zu einem nachhaltigen, wettbewerbsfähigen,…
Um mit gutem Beispiel voranzugehen, sollte der öffentliche Sektor eigene Dekarbonisierungs- und Energieeffizienzziele festlegen. Energieeffizienzverbesserungen…
In den Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 billigte der Europäische Rat einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union bis 2030, mit dem…
Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 muss jeder Mitgliedstaat bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.