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Die Meldepflichten der Marktteilnehmer sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden, indem die erforderlichen Informationen nach Möglichkeit ganz oder teilweise mithilfe bestehender Quellen erfasst werden. Marktteilnehmer sind nicht in der Lage, Daten über organisierte Märkte problemlos zu erfassen oder zu melden. Daher sollten der Agentur Daten über organisierte Märkte von den einschlägigen organisierten Märkten oder von Dritten, die in ihrem Namen handeln, zur Verfügung gestellt werden.
Der Marktteilnehmer stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen die gemäß diesem Artikel zusammengetragenen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung.
Marktteilnehmer oder eine in Absatz 4 Buchstaben b bis f genannte Person oder Einrichtung, die in ihrem Namen handelt, übermitteln der Agentur Aufzeichnungen…
Zur Verringerung der Belastung durch Berichts- und Informationspflichten der Netz- und Diensteanbieter sowie der betreffenden zuständigen Behörde sollten solche…
Für eine bessere Überwachung des Energiegroßhandelsmarkts durch die Agentur und eine umfassendere Datenerhebung bedarf es einer Optimierung des derzeitigen…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften zur Datenerhebung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen…
Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Informationen aus ihren nationalen Verzeichnissen in einem von der Agentur festgelegten Format.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.