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Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission sieht die Möglichkeit einer Teilnahme von Drittländern an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung der Union im Stromsektor vor. Da die Marktkopplungsbetreiber einen bestimmten Algorithmus für die optimale Zusammenführung von Geboten und Angeboten verwenden, kann es passieren, dass Handelsaufträge in einem Drittland erteilt werden, das an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung der Union teilnimmt, aber ein Vertrag für die Versorgung mit Strom zur Lieferung in der Union zustande kommt. Die Erteilung von Handelsaufträgen in Drittländern, die an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung der Union teilnehmen, und die zu Lieferungen in der Union führen kann, sollte unter die Definition von Energiegroßhandelsprodukten im Sinne der vorliegenden Verordnung fallen.
Die Übertragungsnetzbetreiber und NEMO organisieren gemeinsam die Verwaltung der integrierten Day-Ahead- und Intraday-Märkte gemäß der Verordnung (EU)…
Die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung sollten jedoch nur schrittweise verwirklicht werden, da der…
Die Einbindung von Drittländern in den Strommarkt der Union ist für die betreffenden Länder ein wichtiger Faktor, um den Übergang zu Energiesystemen mit hohen…
Die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung der Union können in der Schweiz tätigen Marktbetreibern und ÜNB offen…
Das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung einer einheitlichen Day-Ahead- und Intraday-Marktkopplung, kann ohne bestimmte harmonisierte Vorschriften für…
In den Mitgliedstaaten, die elektrisch mit einem anderen Mitgliedstaat verbunden sind, nehmen alle ÜNB an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.