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Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Behörden, gegenüber denen die betroffene Person ihre entsprechenden Rechte wahrnehmen kann, indem sie zur Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten Bemerkungen übermittelt, Fragen stellt, Bedenken äußert oder Beschwerden einreicht. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der vorliegenden Verordnung, den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen zuständig sind, als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen sind.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Verfahren, die gemäß den Verordnungen (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1308/2013 sowie der vorliegenden…
Die Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung erheben und…
Die Behörden der Mitgliedstaaten gelten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erheben, als…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren, die gemäß der vorliegenden…
Die nach nationalem Recht zuständige Behörde oder zuständigen Behörden sollte bzw. sollten als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 für die…
Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.