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Da ein Erzeugnis mit geografischer Angabe, das in einem Mitgliedstaat hergestellt wurde, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wird, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten wirksame Kontrollen möglich sind; zudem sollten die praktischen Einzelheiten dieser Amtshilfe festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der nach Maßgabe dieser Verordnung…
in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder die Erhebung des…
Da die Produktionsschritte eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgen können und da Erzeugnisse,…
Für die Fälle, in denen sich der Dienstleistungserbringer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Niederlassungsmitgliedstaat begibt, muss eine…
Um die Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter zu erleichtern, wenn beispielsweise ein Anbieter seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat…
Die Mitgliedstaaten müssen sich gegenseitige Amtshilfe leisten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.