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Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Eintragung eines Namens, wenn kein zulässiger Einspruch vorliegt oder wenn, im Falle des Vorliegens eines zulässigen Einspruchs, eine Einigung über geografische Angaben oder garantiert traditionelle Spezialitäten erzielt wurde, sowie erforderlichenfalls Änderung der veröffentlichten Angaben, sofern es sich dabei nicht um wesentliche Änderungen handelt; Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der geografischen Angaben und eines elektronischen Registers der garantiert traditionellen Spezialitäten; Gewährung eines Übergangszeitraums für die Verwendung geografischer Angaben nach Erhebung eines Einspruchs im nationalen Verfahren; und Festlegung der Instrumente, mit denen die Namen und Anschriften der für garantiert traditionelle Spezialitäten zuständigen Behörden und beauftragten Stellen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 die Instrumente festlegen, mit denen der Name…
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Vorlage der Einsprüche fest und sieht den Ausschluss oder die Anonymisierung…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der…
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden, mit denen den Mitgliedstaaten innerhalb eines…
Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die rasches Handeln erfordern oder die einfache Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.