Art. 46 Abs. 2 32006R1013VERORDNUNG (EG) Nr. 1013/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
Ein oder mehrere überseeische Länder und Gebiete und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, können auf Verbringungen aus den überseeischen Ländern…
Art. 55 Abs. 2 32024R1157Verpflichtungen der zuständigen Behörden am Bestimmungsort in der Union
Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde verbietet auch Einfuhren von Abfällen aus Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht…
Art. 49 Abs. 3 32024R1157Ausfuhren in überseeische Länder oder Gebiete
Für Ausfuhren von zur Verwertung in überseeischen Ländern oder Gebieten bestimmten Abfällen, die nicht unter das Verbot des Artikels 39 fallen, gelten die…
Art. 53 Abs. 3 32024R1157Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze
Artikel 51 Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung.
Art. 35 Abs. 2 32024R1157Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Union, einschließlich einer Verbringung zwischen Orten im selben Mitgliedstaat, mit…