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Ausfuhren von zur Beseitigung in einem überseeischen Land oder Gebiet bestimmten Abfällen aus der Union in dieses überseeische Land oder Gebiet sind verboten.
Für Ausfuhren von zur Verwertung in überseeischen Ländern oder Gebieten bestimmten Abfällen gilt das Verbot des Artikels 39 entsprechend.
Für Ausfuhren von zur Verwertung in überseeischen Ländern oder Gebieten bestimmten Abfällen, die nicht unter das Verbot des Artikels 39 fallen, gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend.
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