Art. 78 32024R1157
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Benennungen
der zuständigen Behörden gemäß Artikel 75,
der Anlaufstellen gemäß Artikel 76 und
gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Artikel 77.
Bezüglich der in Absatz 1 genannten Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
Namen;
Postanschriften;
E-Mail-Adressen;
Telefonnummern;
für die zuständigen Behörden annehmbare Sprachen.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie etwaige Änderungen dieser Informationen werden der Kommission elektronisch übermittelt.
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen sowie gegebenenfalls Eingangs- und Ausgangszollstellen und aktualisiert diese entsprechend.