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„ANHANG VI MINDESTLISTE DER ATTRIBUTE Gemäß Artikel 45e sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Maßnahmen getroffen werden, die es qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern elektronischer Attributsbescheinigungen ermöglichen, auf Verlangen des Nutzers mit elektronischen Mitteln anhand der betreffenden authentischen Quelle auf nationaler Ebene oder über benannte Vermittler, die auf nationaler Ebene anerkannt sind, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts und sofern diese Attribute aus authentischen Quellen des öffentlichen Sektors stammen, die Echtheit der folgenden Attribute zu überprüfen: 1. Adresse, 2. Alter, 3. Geschlecht, 4. Personenstand, 5. Familienzusammensetzung, 6. Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, 7. Bildungsabschlüsse, Titel und Erlaubnisse, 8. Berufsqualifikationen, Titel und Berechtigungen, 9. Vollmachten und Mandate, eine natürliche oder juristische Person zu vertreten, 10. behördliche Genehmigungen und Lizenzen, 11. Für juristische Personen Finanzdaten und Unternehmensdaten.“
Der Mitgliedstaat, in dem die öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 46 niedergelassen sind, stellt sicher, dass die öffentlichen Stellen, die elektronische…
Wird eine elektronische Identifizierung mit einem elektronischen Identifizierungsmittel und einer Authentifizierung nach nationalem Recht für den Zugang zu…
„ANHANG V ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE ATTRIBUTSBESCHEINIGUNGEN Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen enthalten Folgendes: a)…
Attribute, die von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern im Rahmen qualifizierter Attributsbescheinigungen vorgelegt werden, sollten entweder direkt vom…
„ANHANG VII ANFORDERUNGEN AN ELEKTRONISCHE ATTRIBUTSBESCHEINIGUNGEN, DIE VON ODER IM NAMEN EINER FÜR EINE AUTHENTISCHE QUELLE ZUSTÄNDIGEN ÖFFENTLICHEN STELLE…
Jeder Diensteanbieter, der bescheinigte Attribute in elektronischer Form ausstellt, wie Abschlusszeugnisse, Führerscheine, Geburtsurkunden oder Vollmachten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.