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Es sollte gebührend darauf geachtet werden, dass eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den gemäß Artikel 46b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannten Aufsichtsstellen und den gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden gewährleistet ist. Handelt es sich bei einer solchen Aufsichtsstelle nicht um eine solche zuständige Behörde, so sollten sie eng und zeitnah zusammenarbeiten, indem sie einschlägige Informationen austauschen, um sicherzustellen, dass Vertrauensdiensteanbieter wirksam beaufsichtigt werden und die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2022/2555 einhalten. Insbesondere sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannte Aufsichtsstellen befugt sein, gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannte oder eingerichtete zuständige Behörden aufzufordern, einschlägige Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Qualifikationsstatus zu verleihen und Aufsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 durch die Vertrauensdiensteanbieter durchzuführen, oder diese aufzufordern, die Nichterfüllung zu beheben.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Aufsichtsstelle jederzeit eine Überprüfung vornehmen oder eine Konformitätsbewertungsstelle um eine Konformitätsbewertung…
Zuständige Behörden, zentrale Meldestellen und Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der…
Die Mitgliedstaaten können den Aufsichtsstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Funktion der für Vertrauensdienste zuständigen Behörden übertragen,…
Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: (3a) Wenn die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen…
Die Aufsichtsstellen sollten mit Datenschutzbehörden zusammenarbeiten, beispielsweise indem sie diese über die Ergebnisse der Überprüfungen von qualifizierten…
Mit dieser Richtlinie sollten Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.