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Um die unionsweite Einheitlichkeit der Zertifizierungspraxis zu gewährleisten, sollte die Kommission Leitlinien für die Zertifizierung und Neuzertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten und qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten, einschließlich ihrer Gültigkeit und zeitlichen Begrenzung, erteilen. Diese Verordnung hindert die öffentlichen oder privaten Stellen, die qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten zertifiziert haben, nicht daran, diese Einheiten vorübergehend für einen kurzen Zertifizierungszeitraum auf der Grundlage der Ergebnisse des vorherigen Zertifizierungsverfahrens erneut zu zertifizieren, wenn eine solche erneute Zertifizierung aus einem anderen Grund als einer Sicherheitsverletzung oder einem Sicherheitsvorfall nicht innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitrahmens durchgeführt werden kann; dies gilt unbeschadet der Pflicht zur Durchführung einer Schwachstellenbeurteilung und unbeschadet der geltenden Zertifizierungspraxis.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Abschluss der Zertifizierung, Informationen über…
In dieser Verordnung sollten Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten festgelegt werden, mit denen die Funktionalität…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, die bereits qualifizierte Zertifikate verwenden, welche gemäß der Richtlinie 1999/93/EG an…
Im Hinblick auf eine flexible und zügige Vervollständigung bestimmter technischer Einzelaspekte dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Um die Sicherheit qualifizierter elektronischer Zeitstempel sicherzustellen, sollte diese Verordnung die Verwendung eines fortgeschrittenen elektronischen…
Um Rechtssicherheit bezüglich der Gültigkeit der Signatur zu schaffen, müssen die Bestandteile einer qualifizierten elektronischen Signatur im Einzelnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.