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Angesichts der Bedeutung eines raschen Zugangs zu Umweltinformationen für die Unionsbürger ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen. Daher sollte die in einem Durchführungsrechtsakt festzulegende genaue Berichterstattungsfrist elf Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Umweltagentur jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 und die Daten gemäß Artikel 22c Absatz…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit Unterstützung der EUA bis zum 30. Juni 2031 für den Zeitraum bis 2030 und danach mindestens alle sechs Jahre…
Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen der Kommission speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte, der…
Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der…
Wenn das Europäische PRTR der Öffentlichkeit zuverlässige Informationen bieten und wissensbasierte Entscheidungen ermöglichen soll, sind für Datenerfassung und…
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 12 Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen für die Berichterstattung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.