Erwägungsgrund 50 32026R1738
Mit der Richtlinie 2000/53/EG wird die grundlegende Verpflichtung für Fahrzeughersteller eingeführt, einen Teil der Kosten für die Sammlung von Altfahrzeugen zu übernehmen. Aufbauend auf dieser Verpflichtung ist es im Einklang mit dem Verursacherprinzip und den allgemeinen Mindestanforderungen für Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angezeigt, auf Unionsebene Anforderungen an die Verantwortung der Erzeuger im Zusammenhang mit der Behandlung von Altfahrzeugen festzulegen. Für Fahrzeuge, die das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben, sollten die Hersteller, die die Fahrzeuge erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitgestellt haben, eine erweiterte Herstellerverantwortung haben. Die erweiterte Herstellerverantwortung sollte die Verpflichtung umfassen, sicherzustellen, dass die von den Herstellern in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Fahrzeuge im Einklang mit dieser Verordnung gesammelt und behandelt werden und dass Abfallbewirtschafter, die diese Fahrzeuge behandeln, die in dieser Verordnung festgelegten Recyclingziele erfüllen.