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Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die für die Ausarbeitung der Pläne, einschließlich der Flächenwidmungs-, Raumordnungs- und Landnutzungspläne, zuständig sind, prüfen, ob es angezeigt ist, Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten im Bereich kritische Rohstoffe in diese Pläne aufzunehmen. Vorrang haben bei der Prüfung der Aufnahme dieser Bestimmungen künstliche und bebaute Flächen, Industriegelände, Brachflächen und aktive oder stillgelegte Bergwerke, darunter auch solche mit etwaigen ausgewiesenen Mineralvorkommen.
Werden Pläne, die Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen enthalten, einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen, so werden diese Prüfungen kombiniert. Bei der kombinierten Prüfung werden auch die Auswirkungen auf potenziell betroffene Wasserkörper im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, falls vorhanden, untersucht. Sind die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt, einschließlich Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu prüfen, so werden diese Auswirkungen ebenfalls von der kombinierten Prüfung erfasst.
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