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Das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit bei Verstößen gegen den Defizit-Referenzwert von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ist seit Langem fester Bestandteil des Unionsrahmens für die haushaltspolitische Überwachung und hat die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten wirksam geprägt.
Für die Aufhebung von Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollten klare Bedingungen festgelegt werden. Für eine Aufhebung sollten die Voraussetzungen…
der Einhaltung der im Einklang mit dem Artikel 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Um das Defizitverfahren bei Verstößen gegen das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Schuldenstandskriterium von 60 % des BIP zu…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Um einen transparenten und gemeinsamen Unionsrahmen zu gewährleisten, der auf den in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und dem dem EUV und dem AEUV beigefügten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.