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Um das Defizitverfahren bei Verstößen gegen das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Schuldenstandskriterium von 60 % des BIP zu stärken, sollte der Schwerpunkt auf Abweichungen von dem vom Rat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nettoausgabenpfad liegen.
Der Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Defizitverfahrens sollte bewirken, dass das gesamtstaatliche Defizit binnen der vom Rat gesetzten Frist unter den…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit bei Verstößen gegen den Defizit-Referenzwert von 3 %…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.