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Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, auch in Bezug auf spezifische in Teil II Titel II Kapitel II bis IV der Richtlinie (EU) 2018/1972, in der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission und in der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Regulierungsmaßnahmen, sollten die Bestimmungen der genannten Richtlinien Vorrang vor der vorliegenden Verordnung haben. Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit für nationale Regulierungsbehörden, Maßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wie z. B. Zugangsverpflichtungen für gebäudeinterne Verkabelungen, gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 beizubehalten oder einzuführen.
Um für Rechtssicherheit zu sorgen und eine unverhältnismäßige Belastung für Netzbetreiber zu vermeiden, die sich aus der gleichzeitigem Anwendung zweier…
Anträge auf Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, während Anträge auf Zugang zu…
Angesichts der Bedeutung der Cybersicherheit für die Resilienz kritischer Einrichtungen und im Sinne der Einheitlichkeit sollte möglichst dafür gesorgt werden,…
Die Richtlinien 2002/19/EG , 2002/20/EG , 2002/21/EG , 2002/22/EG und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zielten darauf ab, einen Binnenmarkt…
Zur Straffung der Verpflichtungen, die Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer…
Diese Verordnung sollte auf die nicht ausgenommenen Teile wichtiger neuer Infrastrukturen angewandt werden, die gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.