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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung des Aufbaus der physischen Infrastruktur für VHC-Netze in der Union — in einer dem Binnenmarkt förderlichen Art und Weise —, wegen des Fortbestehens unterschiedlicher Ansätze und der langsamen, unwirksamen Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU nicht ausreichend auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs des Netzaufbaus und der benötigten Investitionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die…
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich der Aufbau, der Ausbau, die Modernisierung und die Vollendung der transeuropäischen Netze in den Sektoren…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des Binnenmarkts durch die Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.