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Die Mitgliedstaaten sollten angemessene, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen vorsehen, auch für Fälle, in denen ein Netzbetreiber oder eine öffentliche Stelle über eine zentrale Informationsstelle wissentlich oder grob fahrlässig irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen bereitstellt.
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Verordnung erlassen wurden,…
Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsehen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen vorsehen und dafür Sorge tragen, dass sie angewendet werden. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Bestimmungen über Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass diese Bestimmungen durchgesetzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.