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Die Bestimmungen dieser Verordnung decken den gesamten Inhalt der Richtlinie 2014/61/EU ab; die Richtlinie sollte deshalb aufgehoben werden. Aufgrund des zeitversetzten Geltungsbeginns einiger Vorschriften zur Transparenz, zu Genehmigungsverfahren, zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und zur Digitalisierung der zentralen Informationsstellen sollten einige Vorschriften der Richtlinie 2014/61/EU jedoch bestehen bleiben, bis die entsprechenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung gelten. Beispielsweise sollten Netzbetreiber und öffentliche Stellen, weiterhin verpflichtet bleiben, gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2014/61/EU Informationen zu bestehenden physischen Infrastrukturen über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung zu stellen, damit diese umgehend zugänglich sind, bis die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten.
Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sollte aufgehoben werden. Um jedoch die Kontinuität bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen zu gewährleisten,…
Wenn die Bestimmungen dieser Verordnung, die die Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU ersetzen, erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten, so bleiben die…
Die Richtlinie 2014/94/EU sollte daher aufgehoben werden. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1745 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1444 der…
Zur Straffung der Verpflichtungen, die Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer…
Durch die Annahme der Verordnung (EU) 2015/2120 sind die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Informationen über Einschränkungen im Zusammenhang…
Im Interesse der einheitlichen Übertragung dieser Befugnisse sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU zu den betrieblichen Anforderungen an DRSP und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.