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Die Preisobergrenzen für Endkunden, die in allen Mitgliedstaaten am 15. Mai 2019 in Kraft traten, wurden so festgesetzt, dass Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste ihre Kosten decken konnten, womit der Eingriff sowohl auf dem Mobilfunk- als auch auf dem Festnetzmarkt verhältnismäßig war. Darüber hinaus waren und sind die nationalen Regulierungsbehörden befugt, auf Antrag eines Anbieters öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste eine Ausnahme zu gewähren, falls er von den Maßnahmen erheblich stärker betroffen wäre als die Mehrheit der anderen Anbieter in der Union.
Folgender Artikel wird eingefügt: Endkundenentgelte für regulierte intra-EU-Kommunikation (1) Ab dem 15. Mai 2019 dürfen Endkundenpreise (ohne MwSt.), die…
Mit der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden unter anderem Maßnahmen zur Regulierung der Endkundenpreise für…
Mit den Obergrenzen sollte es den Anbietern von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten möglich sein, ihre Kosten zu…
Darüber hinaus haben die Preisobergrenzen für Endkunden weder zu einem Anstieg des Volumens von Intra-EU-Kommunikation geführt, noch scheinen sie sich erheblich…
Die Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten sollten den Verbrauchern alternative Tarifangebote für…
Darüber hinaus stellen hohe Preise für intra-EU-Kommunikation ein Hemmnis für das Funktionieren des Binnenmarktes dar, da sie die Verbraucher davon abhalten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.