Erwägungsgrund 50 32018R1971
Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Geltung der Preisobergrenzen für die regulierte intra-EU-Kommunikation befristet sein und nach fünf Jahre nach deren Inkrafttreten enden. Mit dieser Frist sollte es möglich sein, die Maßnahmen ordnungsgemäß zu bewerten und zu prüfen, inwieweit es weiterhin erforderlich ist, die Verbraucher zu schützen.