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Ein begleiteter Minderjähriger hat das Recht, im eigenen Namen einen Antrag einzureichen, wenn er nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats rechts- und geschäftsfähig ist. Ist der begleitete Minderjährige nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht rechts- und geschäftsfähig, so reicht ein Elternteil oder ein anderer Erwachsener, etwa eine gesetzlich bestimmte Betreuungsperson oder ein Vertreter der Kinderschutzdienste, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für den Minderjährigen verantwortlich ist, den Antrag im Namen des Minderjährigen ein.
Im Fall eines begleiteten Minderjährigen, der gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht rechts- und geschäftsfähig ist und der sich zum Zeitpunkt der Stellung oder Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz durch den Elternteil oder einen anderen für ihn nach dem Recht oder der Praxis des betroffenen Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befindet, insbesondere wenn dieser Minderjährige über keine andere rechtliche Möglichkeit für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verfügt, gilt die Stellung und Einreichung eines Antrags durch einen Elternteil oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für ihn verantwortlich ist, als Stellung und Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz im Namen des Minderjährigen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Unterabsatz 1 auch im Fall eines begleiteten Minderjährigen anzuwenden, der während des Verwaltungsverfahrens geboren wurde oder anwesend ist.
Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Elternteil oder Erwachsene gemäß Absatz 2 den Antrag im Namen des Minderjährigen ein, so muss der Minderjährige bei der Einreichung des Antrags anwesend sein, es sei denn, er ist aus berechtigten Gründen nicht in der Lage, anwesend zu sein, oder der Antrag im Namen des Minderjährigen wird unter Verwendung eines Formblatts eingereicht, wenn diese Möglichkeit nach nationalem Recht besteht.
Solange kein Vertreter bestellt wurde, können die Mitgliedstaaten die Person gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ermächtigen, den Minderjährigen bei der…
Die Tatsache, dass kein Vertreter bestellt oder keine Person, die vorläufig als Vertreter handelt, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346, benannt wurde, hindert…
Um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige einen effektiven Zugang zum Verfahren haben und sie die Rechte aus der vorliegenden Verordnung, der…
Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen von Volljährigen, die Hilfe bei der Ausübung der…
bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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