Erwägungsgrund 50 32024R1348
Die Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats sollten nicht auf einen Antragsteller angewandt werden, der als Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen oder eines Unionsbürgers einen Antrag stellt und dem in dem Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates oder der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rechte zustehen.