Erwägungsgrund 49 32024R1348
Die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Drittländer, mit denen Übereinkünfte der in dieser Verordnung genannten Art geschlossen wurden, gilt nicht, wenn solche Übereinkünfte gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzt werden.