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Im Fall wesentlicher Änderungen der Lage in einem auf Unionsebene als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland bestimmten Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substanziierten Bewertung, ob dieser Drittstaat die in Artikel 59 oder 61 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt; ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen vollständig oder teilweise nicht mehr erfüllt sind, gelten folgende Bestimmungen:
Sind die in Artikel 59 oder 61 festgelegten Bedingungen in Bezug auf bestimmte Teile des Hoheitsgebiets des Drittstaats oder in Bezug auf eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Drittstaat nicht mehr erfüllt, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 74 zur teilweisen Aufhebung der Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für diese Teile des Hoheitsgebiets dieses Drittstaats oder für diese Personengruppen für einen Zeitraum von sechs Monaten;
Sind die in Artikel 59 oder 61 genannten Bedingungen in Bezug auf den gesamten Drittstaat nicht mehr erfüllt, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 74 zur vollständigen Aufhebung der Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die Kommission prüft die Lage in dem in Absatz 1 genannten Drittstaat fortlaufend und berücksichtigt dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittstaat.
Hat die Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b einen delegierten Rechtsakt zur Aufhebung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittstaats oder bestimmte Teile davon oder für alle oder eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Drittstaat erlassen, so legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag vor, um:
die Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu ändern, um für die bestimmten Teile des Hoheitsgebiets oder für die eindeutig identifizierbaren Personengruppen, die unter den gemäß Absatz 1 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, Ausnahmen von der Bestimmung vorzusehen; oder
die Bestimmung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen.
Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 keinen Vorschlag gemäß Absatz 3 vorgelegt, so wird der delegierte Rechtsakt unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 vor, so wird ihr die Befugnis übertragen, auf der Grundlage einer substanziierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.
Wird der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Streichung oder Änderung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nicht innerhalb von 15 Monaten nach Vorlage des Vorschlags durch die Kommission angenommen, so wird unbeschadet des Absatzes 4 die vollständige oder teilweise Aufhebung der Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unwirksam.
Erhebliche Änderungen in einem Drittstaat, der auf Unionsebene als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland bestimmt wurde, können bestimmte Gebiete…
Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der Bestimmung als sichere Herkunftsländer oder…
Endet die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts und seiner etwaigen Verlängerungen und wird kein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen, so sollte die…
Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer…
Ersucht der Rat die Kommission, einen Vorschlag für die Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen, so wird die Verpflichtung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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