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Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt wird. Dieses Verfahren sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose gelten, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Asylverfahren an der Grenze“) abgelehnt wurde.
Mit dieser Verordnung wird ein Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt. Es gilt für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, deren Antrag im Rahmen des…
Die Mitgliedstaaten, die nach Ablehnung eines Antrags im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU)…
Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates die Rückkehr…
Das Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sollte dazu dienen, an den Außengrenzen grundsätzlich schnell festzustellen, ob Anträge unbegründet oder…
Wird ein Antrag im Rahmen des Verfahrens an der Grenze abgelehnt, so sollte gegen den betreffenden Antragsteller, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen…
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaats ergangen ist, gehört zu den Komponenten der integrierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.