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Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sollten Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen verstanden werden, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen…
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auf Anträge auf Schutz anzuwenden, auf die die Verordnung (EU) 2024/1347 keine Anwendung findet.
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 sollte daher auf die Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr.…
Die vorliegende Verordnung sollte für Antragsteller, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 gilt, zusätzlich zu den Bestimmungen jener Verordnung und unbeschadet…
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren anzuwenden, bei denen es um die Gewährung anderer…
Die vorliegende Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.