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Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, sollte auch das Rückkehrverfahren im Rahmen eines Grenzverfahrens innerhalb von höchstens 12 Wochen durchgeführt werden. Diese Frist sollte ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Antragsteller, der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose kein Recht auf Verbleib mehr hat oder ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist.
Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet…
Die Mitgliedstaaten schreiben den in Absatz 1 genannten Personen vor, dass sie sich für einen Zeitraum von höchstens 12 Wochen an Standorten an der Außengrenze…
Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige…
Hat ein Antragsteller, Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der während des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Verordnung (EU) 2024/1348 in Haft genommen…
Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Asylverfahren an der Grenze im Einklang mit…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung im Rahmen der Verfahren nach Absatz 2 innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Ist innerhalb von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.