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Um die Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewährleisten, deren Antrag im Rahmen des Grenzverfahrens abgelehnt wurde, sollten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat beschlossen hat, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der darin enthaltenen einschlägigen Ausnahmen nicht auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose anzuwenden, und gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die Behandlung und das Schutzniveau des betreffenden Antragstellers, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG über günstigere Regelungen bezüglich der vom Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommenen Drittstaatsangehörigen der Behandlung und dem Schutzniveau entsprechen, die für Personen gelten, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist.
Die Mitgliedstaaten, die nach Ablehnung eines Antrags im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU)…
Wird ein Antrag im Rahmen des Verfahrens an der Grenze abgelehnt, so sollte gegen den betreffenden Antragsteller, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen…
Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Opfer, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus nicht davon…
Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates die Rückkehr…
Bei der Anwendung des Rückkehrverfahrens an der Grenze sollten bestimmte Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG Anwendung finden, da sie Aspekte des…
Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht innerhalb der Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze zurückkehrt oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.