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Das Aufnahmeverfahren gemäß Artikel 9 gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in ihre Aufnahme eingewilligt und diese Einwilligung — unter anderem durch Ablehnung der Aufnahme in einem bestimmten Mitgliedstaat — nicht nachträglich widerrufen haben.
Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser verfügbare Daten oder Informationen nicht zur Verfügung, die für die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 9 Absatz 3 wesentlich sind, oder erscheint er nicht zu der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 6, so kann davon ausgegangen werden, dass diese Person die Einwilligung zur Aufnahme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stillschweigend widerrufen hat, es sei denn, die Person wurde nicht gemäß Artikel 9 Absatz 4 informiert, kommt ihren Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nach oder kann nachweisen, dass die Nichtvorlage von Daten oder Informationen oder das Nichterscheinen bei der persönlichen Anhörung auf Umstände zurückzuführen war, auf die diese Person keinen Einfluss hatte.
für die dieser Mitgliedstaat das Aufnahmeverfahren einstellt, da die Person, nach Artikel 7 der genannten Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung…
die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und — denen internationaler Schutz gewährt oder…
Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, so erhält der Antragsteller unter…
der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht angibt oder seine biometrischen…
gegebenenfalls das Datum der Ablehnung der Aufnahme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1350 und die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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