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Besitzt der Antragsteller ein Zeugnis oder einen Befähigungsnachweis, das bzw. der von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Bildungseinrichtung ausgestellt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde.
Besitzt der Antragsteller mehrere Zeugnisse oder Befähigungsnachweise, die von Bildungseinrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, so ist für die Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ausschlaggebend, welchem Zeugnis oder Befähigungsnachweis die längste Ausbildungs- bzw. Studienzeit vorausging oder, wenn diese Zeiten identisch sind, in welchem Mitgliedstaat das letzte Zeugnis bzw. der letzte Befähigungsnachweis erworben wurde.
Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom…
Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, die Anerkennung von Dokumenten zur Bescheinigung der einschlägigen höheren beruflichen Qualifikationen des betreffenden…
Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden im Rahmen der bestehenden Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse…
Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine…
Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung kein Mitgliedstaat als zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bestimmen, so ist der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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