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Unbeschadet der Vorschriften für Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten, zu denen noch kein Beschluss über die Aufhebung dieser Kontrollen gefasst wurde, sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die beim unbefugten Überschreiten dieser Binnengrenzen aufgegriffen wurden, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden, den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets und nicht den Vorschriften für die Überprüfung an der Außengrenze entsprechen.
die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren…
Die Mitgliedstaaten unterziehen Drittstaatsangehörige, die sich unrechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, nur dann der Überprüfung, wenn diese…
Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, die sich, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, an der Außengrenze aufhalten, Drittstaatsangehörige, die nach…
Die Überprüfung sollte an jedem angemessenen und geeigneten Ort, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der geografischen Lage und der…
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein dieser Überprüfung unterzogener Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige…
Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union unterzogen werden, sind in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.