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Die Überprüfung an den Außengrenzen sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als sieben Tage dauern. Die Überprüfung im Hoheitsgebiet sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als drei Tage dauern. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, die Überprüfung an den Außengrenzen und die Überprüfung im Hoheitsgebiet in kürzeren Zeiträumen abzuschließen, sofern die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden.
In den in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen wird die Überprüfung unverzüglich durchgeführt und in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen…
Die Überprüfung sollte an jedem angemessenen und geeigneten Ort, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der geografischen Lage und der…
Unbeschadet der Vorschriften für Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten, zu denen noch kein Beschluss über die Aufhebung dieser Kontrollen…
Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige…
Damit die Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie nicht gefährdet wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Höchstdauer eines Abnahme- oder…
Das Aufnahmeverfahren sollte so bald wie möglich abgeschlossen werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Zeit für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.