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Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass seine nationale(n) Aufsichtsbehörde(n) gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an Eurodac, überwacht/überwachen.
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine Aufsichtsbehörde die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich biometrischer Daten beraten zu lassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen zur…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung…
Die unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden, die in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 genannt werden (im Folgenden…
Die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) der einzelnen Mitgliedstaaten kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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