Erwägungsgrund 72 32024R1351
Es sollte möglich sein, die Mittel des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und anderer einschlägiger Fonds der Union („Fonds“) zu mobilisieren, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds geförderter Prioritäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt Beträge. Es sollte möglich sein, zusätzliche Unterstützung im Rahmen der thematischen Fazilitäten bereitzustellen, insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Kapazitäten an den |Außengrenzen ausbauen müssen oder deren Asyl- und Aufnahmesysteme und Außengrenzen einem besonderen Druck ausgesetzt oder mit besonderen Erfordernissen konfrontiert sind.