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Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung des Schutzes von Flüchtlingen, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt, ist ein wichtiger Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme auf gerechte und wirksame Art und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung. Eine größere Wirksamkeit des Unionssystems für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ist erforderlich, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten und sollte mit den Bemühungen, Menschen, die Schutz benötigen, zu schützen, einhergehen.
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen —…
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen,…
Es besteht die Notwendigkeit, die Wirksamkeit des Unionsystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erhöhen. Dies ist unerlässlich, um…
Die Rückführung — gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die…
Die Rückführung — gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die…
Anerkanntermaßen haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sicherzustellen, unter der Voraussetzung, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.